Anwaltskanzlei Obermaier – Ihr Fachmann für das Sozialversicherungsbeitragsrecht
Manche Sozialleistungen (wie z. B. das Arbeitslosengeld II oder das Wohngeld) werden aus Steuermitteln finanziert. Der – zumindest bezogen auf die jährlichen Gesamtausgaben – größte Teil der Sozialleistungen wird jedoch aus Beiträgen finanziert. Ausgehend von der kaiserlichen Botschaft von 1881 bzw. der bismarckschen Sozialgesetzgebung, umfasst das (im Wesentlichen im Sozialgesetzbuch, SGB, vereinte) Sozialversicherungsrecht heute in Deutschland die Arbeitslosenversicherung (SGB III), die Krankenversicherung (SGB V), die Pflegeversicherung (SGB XI), die Rentenversicherung (SGB VI) und die Unfallversicherung (SGB VII).
Sonderregelungen gibt es z. B. für Bergleute (Knappschaft), im Bereich der Landwirtschaft und für Künstler und Publizisten (Künstlersozialkasse).
Das Sozialversicherungsbeitragsrecht regelt, wer - ggf. für wen - in welcher Höhe Sozialversicherungsbeiträge zahlen muss. Aufgrund der unterschiedlichen Zielrichtungen der verschiedenen Zweige der Sozialversicherung unterscheidet sich das jeweilige Sozialversicherungsbeitragsrecht. So gilt z. B. der Grundsatz der paritätischen Teilung der Beitragsleistung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, wohingegen der Arbeitgeber die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung allein trägt.
Von zentraler Bedeutung für das Sozialversicherungsbeitragsrecht ist die Regelung des § 7 Abs. 1 SGB IV, der gemäß eine Erwerbstätigkeit entweder eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit ist. Vor dem Hintergrund der vielen ganz unterschiedlichen Arten, wie Menschen erwerbstätig sind, ist die Feststellung, ob eine Beschäftigung vorliegt nicht immer einfach. Macht man es sich zu einfach, kann eine – insbesondere (zumindest bedingt) vorsätzliche – Fehleinschätzung fatale Konsequenzen haben.
Vielen dürften die Stichwörter „Scheinselbständigkeit“, „Rente ohne eigene Beitragszahlung“ bzw. „Statusfeststellungsverfahren“ oder „Clearingstelle“ geläufig sein.
Wer sollte sich bezüglich des Sozialversicherungsbeitragsrechts beraten lassen?
Der Kreis von Personen, die sich betreffend das Sozialversicherungsbeitragsrecht beraten und vertreten lassen, ist sehr heterogen, diese sind beispielsweise:
- Arbeitgeber oder Arbeitnehmer, wenn sich herausstellt, dass der Gesamtsozialversicherungsbeitrag (z. B. weil Mindestlohnregelungen nicht beachtet wurden) betreffend einen zurückliegenden Monat nicht in zutreffender Höhe an die Einzugsstelle gezahlt wurde,
- Auftraggeber von Bauleistungen, die wegen von Subunternehmern nicht abgeführten Sozialversicherungsbeiträgen in die Haftung genommen werden,
- Bildungsträger, z. B. wegen Forderungen der Künstlersozialkasse,
- Eheleute von selbständig erwerbstätigen Partnern,
- freiwillig gesetzlich kranken- und pflegeversicherte Personen,
- GmbH-Geschäftsführer, sie selbst oder etwaige Beschäftigte betreffend,
- Handwerker wegen der Rentenversicherungspflicht,
- Künstler oder publizistisch tätige Personen, mit dem Ziel, in die Künstlersozialversicherung hinein oder aus dieser herauszukommen,
- Menschen, die z. B. aufgrund von Unglücksfällen merken (vermeintlich), „durch das soziale Netz gerutscht zu sein“,
- Personen, die eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder ein Unternehmen (ggf. unter Einbeziehung weiterer Personen) gründen wollen,
- Personen, die sich überraschend Mahngebühren, Säumniszuschlägen und/ oder Vollstreckungsmaßnahmen wegen Sozialversicherungsbeiträgen ausgesetzt sehen,
- Rentner, die sich überraschend mit Kranken- und Pflegeversicherungsforderung oder mit Abzügen wegen „alter“ Beitragsforderungen konfrontiert sehen,
- (vermeintliche) „Schwarzarbeitgeber“,
- selbständige oder vermeintlich selbständige erwerbstätige Personen,
- (vermeintlich) selbständige Lehrer bzw. Dozenten,
- Steuerberater, die oft jahrelang die Lohnabrechnung für ihre Kunden „nebenbei“ erledigt haben,
- Unternehmer bzw. Arbeitgeber wegen Prüfungen durch die Rentenversicherung.
Hinweise zum Sozialversicherungsbeitragsrecht
Bei dem Sozialversicherungsbeitragsrecht handelt es sich um Sozialverwaltungsrecht. Entsprechend finden sich die wichtigsten Verfahrensregelungen im SGB X, im SGB I und im SGB IV.
Im Sozialverwaltungsrecht darf und muss sich die Behörde regelmäßig des Instrumentes des Verwaltungsaktes bedienen.
Entsprechend kann eine Klage regelmäßig nur erfolgreich sein, wenn die Klage rechtzeitig nach Bekanntgabe eines Widerspruchsbescheides erhoben wurde und zuvor frist- und formgerecht Widerspruch eingelegt wurde.
Die Eingangszuständigkeit für Klagen liegt regelmäßig beim Sozialgericht. Der Instanzenzug führt dann ggf. zum Landessozialgericht (Berufung) und ggf. bis zum Bundessozialgericht (Revision).
Vor dem Hintergrund, dass Widerspruch und Klage betreffend Beitragsbescheide regelmäßig keine aufschiebende Wirkung haben, ist die anwaltliche Vertretung oft darauf gerichtet, durch sozialgerichtliche Eilverfahren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu erwirken.
Wenn Sie einen Fachanwalt für Sozialrecht betreffend das Sozialversicherungsbeitragsrecht suchen, kontaktieren Sie bitte die Anwaltskanzlei Obermaier unter der Tel. Nr. oder über das Kontaktformular.