Anwaltskanzlei Obermaier - Kompetenz im Sozialleistungserbringerrecht
Manche Sozialleistungen (wie z. B. das Arbeitslosengeld oder die Renten) werden von dem zuständigen Sozialleistungsträger selbst erbracht. Andere Sozialleistungen (wie z. B. die Betreuung durch Sozialarbeiter oder ärztliche Behandlungen) werden durch Dritte, d. h. Sozialleistungserbringer erbracht.
Die Rechtsverhältnisse zwischen dem Sozialleistungsträger und dem Leistungserbringer (im Rahmen des sozialrechtlichen Dreieckverhältnisses: Leistungsberechtigter - Sozialleistungsträger - Sozialleistungserbringer) regelt das Sozialleistungserbringerrecht.
Unsere Betätigungsfelder im Sozialleistungserbringerrechts
Die Höhe der Vergütung des Leistungserbringers muss (insbesondere im Bereich des SGB IX und XII) mit dem Sozialleistungsträger verhandelt werden. Kommt es zu keiner Einigung, kann die Festsetzung im Rahmen eines Schiedsstellenverfahrens beantragt werden. Ist eine Partei mit der Entscheidung der Schiedsstelle nicht einverstanden, kommt ein Anfechtungsverfahren vor dem Landessozialgericht in Betracht.
Die anwaltliche Vertretung von Leistungserbringern in Schiedsstellenverfahren dient der Herstellung von „Waffengleichheit“ (gegenüber den regelmäßig durch Volljuristen vertretenen Sozialleistungsträgern) und der Durchsetzung der notwendigen Vergütungshöhe.
Die Anwaltskanzlei Obermaier hat z. B. – ausweislich des Beitrages „Sozialhilfeträger bzw. Schiedsstelle müssen Leistungserbringer Tariflohnzahlung ermöglichen“ – 2015 vor dem Sächsischen Landessozialgericht durchgesetzt, was heute in § 75 Abs. 2 Satz 13 SGB XII klargestellt wurde.
Zur Vertretung von Sozialleistungserbringern kommt es z. B. auch, wenn eine erforderliche Zulassung (z. B. zu Teilnahme an der kassenzahnärztlichen Versorgung) entzogen wird oder die Arbeitsagentur bzw. das Jobcenter die Vergütung für eine (Weiterbildungs-) Maßnahme nicht bezahlt.
Daneben gibt es mannigfaltige Fragestellungen zum Sozialleistungserbringerrecht, welche jedoch regelmäßig im Rahmen von Beratungsmandaten abschließend bearbeiten lassen.
Manchmal stellt sich auch heraus, dass es – angesichts des sozialrechtlichen Dreiecksverhältnisses letztlich auch im Interesse des Leistungserbringers - zielführend ist, den Leistungsberechtigten dabei zu unterstützen, dass er adäquat und kompetent fachanwaltlich gegenüber dem Sozialleistungsträger vertreten wird.
Die Anwaltskanzlei Obermaier vertritt grundsätzlich keine Sozialleistungsträger, schult jedoch gelegentlich auch Mitarbeiter von Sozialleistungsträgern im Rahmen von Fortbildungen.
Ihr Ansprechpartner für das Sozialleistungserbringerrecht
Wenn Sie einen Fachanwalt für Sozialrecht betreffend das im Sozialleistungserbringerrecht suchen, kontaktieren Sie bitte die Anwaltskanzlei Obermaier unter der Tel. Nr. oder über das Kontaktformular.